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BFSG in der Praxis

Die Website nach BFSG prüfen – Schritt für Schritt

Betroffen oder nicht, welcher Maßstab gilt, was sich automatisch prüfen lässt, was von Hand – und wie Sie das Ergebnis festhalten. Stand 2026.

Stand: · keine Rechtsberatung

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Für viele Websites heißt das: Sie müssen barrierefrei sein, und sie müssen sagen, wie weit sie es sind. Dieser Artikel führt in sechs Schritten durch die Prüfung – in der Reihenfolge, in der die Fragen anfallen.

1. Klären, ob das Gesetz Sie betrifft

Für Websites ist vor allem ein Begriff entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote über Websites und Apps, die elektronisch und auf Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, um einen Verbrauchervertrag zu schließen (§ 2 Nr. 26 BFSG). Typische Beispiele:

  • Online-Shops, in denen Verbraucher bestellen,
  • Buchungen von Terminen, Reisen, Tickets oder Kursen mit Vertragsschluss,
  • Abonnements und digitale Dienste, die man online abschließt.

Daneben nennt das Gesetz weitere Dienstleistungen, etwa Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikation, E-Books und Teile der Personenbeförderung (§ 1 Abs. 3 BFSG).

Eine reine Informationsseite, über die kein Vertrag zustande kommt, fällt nach verbreiteter Auffassung nicht darunter. Angebote nur für Unternehmen ebenfalls nicht, denn das Gesetz spricht von Verbrauchern. Die Grenze ist im Einzelfall nicht immer scharf – wer online Termine vergibt oder Anfragen annimmt, die in einen Vertrag münden, sollte genauer hinsehen.

Ausnahme für Kleinstunternehmen: Wer Dienstleistungen anbietet und weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat, ist von den Anforderungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Nr. 17 BFSG). Barrierefreiheit bleibt trotzdem sinnvoll: Sie erreichen mehr Menschen, und Kunden fragen zunehmend danach.

2. Den Maßstab festlegen

Das BFSG schreibt keine technischen Details vor. Es verweist über seine Verordnung auf harmonisierte Normen, für Websites auf die europäische Norm EN 301 549. Die wiederum übernimmt die Kriterien der Stufen A und AA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), in der derzeit maßgeblichen Fassung aus WCAG 2.1.

In der Praxis heißt das: Prüfen Sie gegen WCAG 2.2 AA. Die Fassung 2.2 ist die aktuelle und schließt 2.1 AA ein. Was die 55 Kriterien im Einzelnen verlangen, steht in unserer WCAG-2.2-Checkliste.

3. Automatisch prüfen – und zwar mehr als die Startseite

Eine automatische Prüfung ist der schnellste Weg zu einem ersten Bild. Damit es stimmt, kommt es darauf an, was geprüft wird:

  • Jede Seitenvorlage, nicht nur die Startseite: Kategorie, Produkt oder Leistung, Suche, Warenkorb, Kasse, Kundenkonto, Kontakt. Fehler sitzen meist in Vorlagen und wiederholen sich auf hunderten Seiten.
  • Der Cookie-Banner – er ist das Erste, was jeder bedienen muss. Mehr dazu im Artikel Der Cookie-Banner: die erste Barriere Ihrer Website.
  • Mehrere Blickwinkel: Desktop, Mobil, Dunkelmodus und 400 % Zoom. Viele Probleme zeigen sich nur in einer dieser Ansichten.

Wichtig ist, das Ergebnis richtig zu lesen: Eine Automatik findet viele, aber längst nicht alle Fehler. Nur 3 von 55 Kriterien lassen sich weitgehend automatisch prüfen – warum, steht im Artikel Was eine automatische Barrierefreiheitsprüfung findet – und was nicht.

4. Von Hand prüfen

Was die Maschine nicht sieht, prüfen Sie selbst. Konzentrieren Sie sich auf die Wege, über die ein Vertrag zustande kommt – dort zählt es:

  1. Tastatur: Den ganzen Ablauf ohne Maus. Ist der Fokus immer sichtbar? Kommt man in jedes Element hinein und wieder heraus?
  2. Zoom: Bei 200 % und bei 400 % Zoom. Bleibt alles lesbar und bedienbar, ohne seitwärts zu scrollen?
  3. Screenreader: Einmal mit VoiceOver oder NVDA durch den Kaufvorgang. Werden Felder, Knöpfe und Fehlermeldungen verständlich angesagt?
  4. Formulare: Absichtlich falsch ausfüllen. Wird der Fehler in Worten benannt und das Feld eindeutig bezeichnet?
  5. Inhalte: Beschreiben Alternativtexte, was auf dem Bild wichtig ist? Haben Videos Untertitel?

5. Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen

Wer unter das Gesetz fällt, muss Informationen darüber bereitstellen, wie seine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt (§ 14 BFSG). Anlage 3 des Gesetzes nennt, was hineingehört:

  1. eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format,
  2. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung nötig sind,
  3. eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt,
  4. die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Die Angaben gehören in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle – in der Praxis oft eine eigene Seite „Barrierefreiheit“, verlinkt in der Fußzeile. Sie müssen selbst barrierefrei sein und so lange bereitstehen, wie Sie die Dienstleistung anbieten. Bleiben Sie ehrlich: Bekannte Barrieren zu nennen, samt Plan, wann sie behoben werden, ist besser als ein „vollständig barrierefrei“, das der erste Test widerlegt.

6. Festhalten – und dranbleiben

Über die Einhaltung wacht die Marktüberwachung der Länder. Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Das Gesetz sieht Geldbußen bis 10.000 Euro und in bestimmten Fällen bis 100.000 Euro vor (§ 37 BFSG).

Wichtiger als die Drohung ist die Frage, was Sie vorlegen können, wenn jemand fragt. Halten Sie fest, wann Sie welche Seiten gegen welchen Maßstab geprüft haben, was Sie gefunden und was Sie behoben haben. Und prüfen Sie regelmäßig: Jedes Update, jedes neue Plugin, jede neue Seitenvorlage kann Fehler zurückbringen, die schon behoben waren. Eine Prüfung im Frühjahr sagt im Herbst wenig.

Quellen

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